TIROL: Ab sofort keine BVD – Einzeltieruntersuchung mehr notwendig !
Ab der Aprilversteigerung ist keine Versteigerungsuntersuchung auf BVD-Antikörper mehr notwendig ! Die Kälberuntersuchungen über die Ohrmarke bleiben aufrecht.
Aufgrund der erfolgreichen Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD) - nicht zuletzt durch die Antigen-Untersuchung über die Tierkennzeichnung (Ohrmarke) – ist ab sofort die Notwendigkeit für die Antikörper-Untersuchung vor Versteigerungsauftrieb nicht mehr gegeben. Der Anteil an Antikörper positiven Tieren ist bei Versteigerungen mittlerweile auf ein Minimum gesunken. Die Tiere können aus BVD – freien Betrieben somit ohne Vorab – Untersuchung aufgetrieben werden.
Der vom Tiroler Braunviehzuchtverband auf der Versteigerungsabrechnung berücksichtigte Zuschuss von 15€ / Tier wird bei der April – Versteigerung das letzte Mal ausbezahlt. Dieser Status in der BVD – Bekämpfung wird nur dann kostengünstig erhalten bleiben, wenn die Probenahme und Übermittlung der Kälber – Ohrmarken (Probe zur Antigen - Untersuchung) gewissenhaft stattfindet !
Keine Vermarktung ohne BT – Impfschutz!
Aufgrund des hohen Exportanteils bei der Vermarktung ist ein Auftrieb ohne aktuellen Blauzungen – Impfschutz ausnahmslos nicht möglich! Die angemeldeten Tiere müssen entweder zu Beginn des Jahres eine Auffrischungsimpfung vorweisen oder neu grundimmunisiert sein. Dies gilt für Versteigerungen und Ab – Hof – Exporte gleichermaßen! Wenn die Auffrischungsimpfung fristgerecht bei der LK Tirol gemeldet wurde und die Impflisten nach Impfung abgegeben wurden, sind die Impfungen in der Veterinärdatenbank erfasst und es ist kein zusätzliches Zeugnis notwendig. Wenn diese Meldung nicht erfolgte, das zur Vermarktung angemeldete Tier aber trotzdem einen aktuellen Impfschutz vorweist, ist vorab an das Verbandsbüro ein entsprechender Impfnachweis zu faxen (059292 – 1829)!
Binnenmarktverordnung – Haltefrist von 30 Tagen vor Export im innergemeinschaftlichen Handel (Export in EU – Länder)!
Nach der Binnenmarktverordnung können Tiere nur dann im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden, wenn eine Haltedauer von 30 Tagen am Betrieb des Verkäufers gegeben ist. Seit Februar 2010 wird am Tierpass die Einhaltung der Haltefrist angegeben. Tiere, welche die Haltedauer von 30 Tagen am Betrieb des Verkäufers nicht nachweisen können, werden auf der Reihungsliste bei Versteigerung entsprechend gekennzeichnet – eine Voraussetzung dafür, dass der Käufer bereits beim Ankauf über die Exportfähigkeit informiert ist.
Wir empfehlen daher vor allem jenen Betrieben, welche zwei Betriebsnummern in verschiedenen Gemeinden haben, einen Tierwechsel zwischen den Betriebsstätten im Zeitraum von 30 Tagen vor der Vermarktung zu vermeiden, weil sich dadurch ein erheblicher Nachteil im Verkauf ergibt (nicht unmittelbar ab Markt exportfähig). Insbesondere ist dieser Umstand bei Exportankäufen von trächtigen Kalbinnen in EU – Länder ab Hof zu beachten!











